Erste-Hilfe-Aushang: Pflicht, Inhalt und kostenlose Vorlage zum Ausfüllen

Erste-Hilfe-Aushang im Betrieb: Was §24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 verlangt, welche Angaben auf den Aushang gehören, wo er hängt und wie Sie ihn aktuell halten. Mit kostenloser Vorlage als PDF und Word.

Dominik · Redaktion Lernakademie PlusFachlich verantwortet von einem ehemaligen Rettungshelfer mit THW-Erfahrung.Kostenlose Vorlage
Erste Hilfe Kit Verbandkasten Notfallausrüstung

Wer im Notfall erst suchen muss, wer Ersthelfer ist und wo der Verbandkasten hängt, verliert Minuten. Deshalb verlangt die DGUV Vorschrift 1 einen Erste-Hilfe-Aushang mit den wichtigsten Angaben für Ihren Betrieb. Hier erfahren Sie, was darauf stehen muss, wo er hängen sollte und wie Sie ihn aktuell halten. Dazu gibt es eine kostenlose Vorlage zum Ausfüllen, als PDF und als Word-Datei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach §24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber über Erste Hilfe, Notruf, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ersthelfer, Ärzte und Krankenhäuser informieren, durch Aushang oder in anderer geeigneter schriftlicher Form.
  • Die Angaben müssen aktuell sein. Ein Aushang mit Ersthelfern, die längst nicht mehr im Betrieb sind, erfüllt die Pflicht nicht.
  • Das Erste-Hilfe-Plakat der Unfallversicherungsträger zeigt die Maßnahmen. Die betriebsspezifischen Angaben müssen Sie selbst ergänzen.
  • Der Aushang gehört an gut sichtbare Stellen, die alle Beschäftigten regelmäßig passieren, zum Beispiel neben den Verbandkasten.

Kostenlose Vorlage: Aushang „Erste Hilfe in unserem Betrieb“

Unsere Vorlage enthält alle Angaben nach §24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 auf einer DIN-A4-Seite: Notruf 112 mit den vier W-Fragen, interne Notrufnummer und Betriebsadresse, Platz für bis zu sechs Ersthelfer mit Bereich und Telefon, die Standorte von Verbandkasten, Defibrillator und Meldeblock, Durchgangsarzt und Krankenhaus sowie ein Feld für Stand und Verantwortlichen. Das PDF füllen Sie direkt am Rechner aus, die Word-Datei können Sie frei anpassen.

Aushang „Erste Hilfe in unserem Betrieb“Ausfüllbares PDF auf einer DIN-A4-Seite, dazu eine Word-Fassung zum Anpassen PDF ladenWord laden

Ist ein Erste-Hilfe-Aushang Pflicht?

Ja. §24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, den Versicherten Hinweise über die Erste Hilfe zu geben und Angaben zu machen über den Notruf, die Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, das Erste-Hilfe-Personal sowie die herbeizuziehenden Ärzte und anzufahrenden Krankenhäuser. Das geschieht durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form. Die Hinweise und Angaben sind aktuell zu halten.

Ein Aushang ist also nicht die einzige erlaubte Form, aber die praktischste: Er hängt dort, wo er im Notfall gebraucht wird, und jeder sieht ihn täglich. Eine Information nur im Intranet erreicht im Ernstfall kaum jemanden.

Was muss auf den Erste-Hilfe-Aushang?

Vorgabe aus §24 Abs. 5Was das konkret heißt
Hinweise über die Erste HilfeDie wichtigsten Maßnahmen, meist über das Plakat Ihres Unfallversicherungsträgers
Notruf112 für Rettungsdienst und Feuerwehr, interne Notrufnummer, Betriebsadresse für den Rettungsdienst
Erste-Hilfe- und RettungseinrichtungenStandort von Verbandkasten, Defibrillator (AED), Erste-Hilfe-Raum oder Liege, Meldeblock
Erste-Hilfe-PersonalNamen der Ersthelfer mit Bereich oder Standort und Telefon
ÄrzteDurchgangsarzt (D-Arzt) mit Adresse und Telefon
KrankenhäuserNächstes geeignetes Krankenhaus mit Adresse und Telefon
Quelle: §24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1

Ergänzen Sie die Nummer des für Ihr Bundesland zuständigen Giftinformationszentrums, wenn im Betrieb mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Wie man den Notruf richtig absetzt, lesen Sie im Artikel Notruf 112.

Reicht das DGUV-Plakat?

Das Erste-Hilfe-Plakat der Unfallversicherungsträger (DGUV Information 204-001) zeigt anschaulich, was im Notfall zu tun ist. Ihre betriebsspezifischen Angaben kennt es naturgemäß nicht: wer bei Ihnen Ersthelfer ist, wo Ihr Verbandkasten hängt, welcher Durchgangsarzt in der Nähe ist. Diese Angaben müssen Sie selbst eintragen oder daneben aushängen.

Gerade in Betrieben mit mehreren Ersthelfern, Schichten oder Standorten ist ein eigener Aushang praktischer, weil Sie ihn bei jeder Änderung einfach neu ausdrucken. Unsere Vorlage ist genau dafür gedacht: als Ergänzung zum Plakat, nicht als Ersatz.

Wo muss der Aushang hängen?

Eine bestimmte Stelle schreibt die DGUV Vorschrift 1 nicht vor. Der Zweck gibt die Antwort: Jeder muss die Angaben im Notfall schnell finden. Bewährt haben sich diese Orte:

  • direkt neben dem Verbandkasten
  • im Pausen- oder Sozialraum
  • am Eingang, am Schwarzen Brett oder neben der Stempeluhr
  • in größeren Betrieben auf jeder Etage und in jeder Halle, an jedem Standort mit eigenen Angaben

Verbandkasten, Defibrillator und Erste-Hilfe-Raum selbst kennzeichnen Sie zusätzlich mit den Rettungszeichen nach ASR A1.3, etwa dem weißen Kreuz auf grünem Grund für Erste Hilfe.

Aktuell halten: der häufigste Fehler

Ein Aushang, auf dem noch der Ersthelfer steht, der vor zwei Jahren gekündigt hat, ist im Ernstfall schlimmer als keiner. Prüfen Sie den Aushang deshalb immer, wenn sich etwas ändert:

  • ein Ersthelfer verlässt den Betrieb, wechselt den Bereich oder wird neu ausgebildet
  • die Fortbildung eines Ersthelfers ist abgelaufen (in der Regel alle zwei Jahre, mehr dazu im Artikel Gültigkeit betrieblicher Ersthelfer)
  • Verbandkasten oder Defibrillator ziehen um
  • der Durchgangsarzt ändert sich

Ein guter fester Termin für die Kontrolle ist die jährliche Unterweisung. Das Feld „Stand“ auf der Vorlage zeigt jedem sofort, wie aktuell die Angaben sind.

Aushang allein reicht nicht

Ein Aushang informiert, er unterweist nicht. Damit im Notfall jeder weiß, was zu tun ist, müssen alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich nach §12 ArbSchG unterwiesen werden, auch zum Verhalten bei Unfällen. Dazu gehört, wo der Aushang hängt, wer die Ersthelfer sind und dass jede Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch dokumentiert wird.

Häufige Fragen zum Erste-Hilfe-Aushang

Ist ein Erste-Hilfe-Aushang Pflicht?

Ja. Nach §24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber über Erste Hilfe, Notruf, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ersthelfer, Ärzte und Krankenhäuser informieren, durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form.

Was muss auf dem Aushang stehen?

Hinweise zur Ersten Hilfe, der Notruf 112 und die interne Notrufnummer, die Standorte von Verbandkasten und Defibrillator, die Namen der Ersthelfer, der Durchgangsarzt und das nächste Krankenhaus. Alle Angaben müssen aktuell sein.

Wo muss der Erste-Hilfe-Aushang hängen?

An gut sichtbaren Stellen, die alle Beschäftigten regelmäßig passieren, etwa neben dem Verbandkasten, im Pausenraum oder am Eingang. In größeren Betrieben auf jeder Etage und an jedem Standort.

Reicht das Erste-Hilfe-Plakat der DGUV?

Das Plakat zeigt die Maßnahmen. Die betriebsspezifischen Angaben wie Ersthelfer, Durchgangsarzt und Standorte müssen Sie ergänzen, auf dem Plakat oder mit einem eigenen Aushang.

Wie oft muss der Aushang aktualisiert werden?

Bei jeder Änderung, etwa wenn ein Ersthelfer ausscheidet oder der Verbandkasten umzieht. Als fester Prüftermin eignet sich die jährliche Unterweisung.

Gibt es den Erste-Hilfe-Aushang als Word-Vorlage?

Ja. Auf dieser Seite können Sie den Aushang kostenlos als ausfüllbares PDF und als Word-Datei herunterladen.

Weiterführende Artikel

Verbandbuch: Pflicht, Inhalt und kostenlose Vorlage. Ersthelfer im Betrieb: Pflicht und Anzahl. Verbandskasten Inhalt. AED benutzen. Notruf 112 richtig absetzen.

Dominik

DominikEhemaliger Rettungshelfer & Fachautor

Dominik ist ehemaliger Rettungshelfer mit mehrjähriger Einsatzerfahrung und langjährigem ehrenamtlichem Engagement beim Technischen Hilfswerk (THW). Die Kursinhalte basieren auf den aktuellen ERC-Leitlinien 2021/2025.

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